AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der DRB Josef Faber GmbH, Blitzschutz

§ 1 Geltungsbereich und Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen sind in beiderseitigem Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftragsgebers. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung für den Einzelfall. Mit jedem Schriftstück des Auftragnehmers erhält der Auftraggeber die Geschäftsbedingungen ausgehändigt. Etwaige Unklarheiten sind dem Auftragnehmer sofort mitzuteilen.

§ 2 Allgemeines
Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B).

§ 3 Schadensersatzansprüche
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftragnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 4 Verjährung bei Mängelansprüchen
Blitzschutzsysteme sind Teile einer elektrotechnischen / elektronischen Anlage, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat. Gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen zwei Jahre, sofern dem Auftragnehmer die Wartung der Anlage für die Dauer der Verjährungsfrist nicht übertragen worden ist.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an gelieferter Ware und Material bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung durch z. B. Montage hat der Auftragnehmer hieran in Höhe der entsprechenden Rechnungswerte Miteigentum erlangt; dies gilt insbesondere bei Einbau der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer in ein Grundstück/ Gebäude. Für diesen Fall tritt der Auftraggeber schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus einer Weiterveräußerung des Grundstücks/Gebäudes einschließlich sämtlicher Nebenrechte (z.B. etwaiger Saldoforderungen, Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Rang vor dem Rest) gegen einen Dritten im voraus an den Auftragnehmer ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschl. MwSt). Ungeachtet dieser Vorabtretung bleibt der Auftraggeber weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt. Auf Aufforderung wird er dem Auftragnehmer Namen und Anschriften der Abnehmer angeben und die jeweilige Forderung genau beziffern. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Auftraggeber die Abtretung seinem Abnehmer anzeigt.

§ 6 Auslandsmontagen
Auslandsmontagen unterliegen besonderen Bedingungen.

§ 7 Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar, soweit kein anderes Zahlungsziel in der Rechnung ausgewiesen ist. Bitte beachten Sie, dass für die Vorankündigungen (Pre-Notification) der Basis-Lastschriften eine verkürzte Frist von 2 Kalendertagen gilt. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware zurückzunehmen und ggf. den Betrieb des Auftraggebers zu betreten, um die Ware wegzunehmen. Der Auftragnehmer kann außerdem die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Soweit nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers ergibt und die den Zahlungsanspruch des Auftragnehmers gefährden, ist dieser berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Auftraggeber angefordert oder von Auftragnehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat dauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Auftragnehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Auftraggeber zu leisten.

§ 8 Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 87600 Kaufbeuren.